MAN SE

 

Satzung

Satzung der MAN SE

Stand: April 2010

 

I. Allgemeines
§ 1 Firma, Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma MAN SE.

(2) Der Sitz ist in München.

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist:

 

  • die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, Anlagen-, Fahrzeug- und Motorenbaus sowie des Handels;

 

  • die Herstellung solcher Erzeugnisse sowie die Bearbeitung von Werkstoffen aller Art.

 

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.

 

§ 3 Bekanntmachungen und Informationen
(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, soweit vom Gesetz nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit zulässig, auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

 

II. Grundkapital und Aktien
§ 4

(1) Das Grundkapital beträgt 376.422.400 Euro. Es ist eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien, hiervon:

 

140.974.350 Stammaktien und

 

6.065.650 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

 

(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils an der Gesellschaft ist ausgeschlossen.

 

(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Höhe von 376.422.400 Euro erbracht durch Umwandlung der MAN Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE).

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. März 2015 um bis zu 188.211.200 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).

 

Bei Barkapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht auszuschließen,

 

  • soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen zustehen würde, hätten sie zuvor ihr Wandlungs- oder Optionsrecht ausgeübt bzw. im Falle der Wandlungspflicht die Wandlung vollzogen (Verwässerungsschutz); und/oder 

 

  •  wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis um nicht mehr als 5 % unterschreitet und die gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Auf die vorgenannte Zehnprozentgrenze sind ebenfalls Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; und/oder

 

  • um etwaig benötigte Spitzenbeträge zur Abrundung des Kapitals zu verwerten; und/oder

 

  • um hinsichtlich eines Teilbetrags des Genehmigten Kapitals 2010 von bis zu 4.000.000 Euro neue Aktien gegen Bareinlagen an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung (Führungskräfte) der Gesellschaft und/oder von Konzerngesellschaften auszugeben. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die zu leistende Einlage nach Maßgabe des § 204 Abs. 3 AktG gedeckt wird.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern von Unternehmen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

 

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen.

 

Die Ermächtigung ist – ohne Berücksichtigung der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss an Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung – insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts unter diesem Genehmigten Kapital 2010 und/oder unter dem Bedingten Kapital 2010 ausgegebenen Aktien 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. 

 

(5) Das Grundkapital ist um bis zu 76.800.000 Euro, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. von Wandlungspflichten, die die MAN SE oder deren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. April 2010 gegen bar ausgegeben haben, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen bzw. die Wandlungspflicht erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien sind erstmalig für das Geschäftsjahr ihrer Ausgabe dividendenberechtigt (Bedingtes Kapital 2010).

 

III. Verfassung
A. Vorstand
§ 5 Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für bis zu fünf Jahren, sind zulässig.

 

(2) Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und Kündigung der Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der vom Aufsichtsrat zu bestellende Vorsitzende des Vorstands gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Ihm obliegt auch die Leitung der Vorstandssitzungen.

 

§ 6 Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

 

(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein soll.

 

B. Aufsichtsrat
§ 7 Anzahl, Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich aus acht Anteilseigner- und acht Arbeitnehmervertretern zusammen.

 

(2) Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre, das Jahr gerechnet vom Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der nächsten. Abweichend hiervon läuft die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bis zur Beendigung der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die nach der Eintragung der MAN SE im zuständigen Handelsregister beim Amtsgericht München stattfindet.

 

(3) Die acht Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung gewählt. Die acht Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden nach den Bestimmungen der nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE in der jeweils aktuellen Fassung von den Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat der SE berufen.

 

(4) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen. Diese treten in der von der Hauptversammlung bestimmten Reihenfolge an die Stelle der vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidenden Mitglieder der Anteilseigner. Das Aufsichtsratsamt eines Ersatzmitgliedes erlischt mit dem Ende der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem ersatzweisen Eintritt in den Aufsichtsrat stattfindet. Nimmt die nächste Hauptversammlung keine Ersatzwahl vor, so verlängert sich die Amtszeit des Ersatzmitgliedes bis zum Ablauf der darauffolgenden Hauptversammlung. Ein in den Aufsichtsrat nachrückendes und vorzeitig wieder ausgeschiedenes Ersatzmitglied nimmt seinen ursprünglichen Platz in der Reihe der Ersatzmitglieder wieder ein. Scheidet ein von den Arbeitnehmern berufenes Aufsichtsratsmit¬glied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle das für diesen Fall nach den Bestimmungen der nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE in der jeweils aktuellen Fassung berufene Ersatzmitglied.

 

(5) Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.

 

§ 8 Vorsitzender
(1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung seiner Amtszeit für deren Dauer aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(2) Scheiden während der Amtsdauer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus, so hat der Aufsichtsrat alsbald eine Neuwahl vorzunehmen.

 

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 und 2 gehen anderen Beschlüssen vor.

 

§ 9 Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat kann für sich eine Geschäftsordnung aufstellen.

 

(2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aufsichtsratsausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsordnung festsetzen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können, soweit gesetzlich zulässig, auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

 

§ 10 Sitzungen, Beschlüsse
(1) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per Email oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen verkürzen.

 

(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch, vorbehaltlich einer entsprechenden Festlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, zulässig, Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder telefonisch zuzuschalten und in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder Stimmabgabe per Videokonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonisch vorzunehmen. Außerhalb von Sitzungen sind die Stimmabgabe oder Beschlussfassungen in Textform (schriftlich, per Telefax oder per Email) oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich in Textform widerspricht.

 

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

 

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen – soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt – der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag (Stichentscheid), sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu.

 

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(6) Der Aufsichtsrat ist befugt zu und beschließt über Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen.

Kontakt

Wolfgang Betz

Chefsyndikus

Ungererstraße 69

80805 München

 

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Telefon
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