MAN SE

 

§ 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften

(1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emittenten